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PMI
CH-BL
§ 3 Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (KMU-Entlastungsgesetz) - Begriff
Allgemeines
§ 3 KMU-Entlastungsgesetz · Begriff
1. Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert
a. Kleinstunternehmen (Mikrounternehmen): 0-9 Beschäftigte,
b. kleine Unternehmen: 10-49 Beschäftigte,
c. mittlere Unternehmen: 50-249 Beschäftigte.