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541 PMI CH-BL

§ 3 Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (KMU-Entlastungsgesetz) - Begriff

Allgemeines
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§ 3 KMU-Entlastungsgesetz · Begriff

1. Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert

a. Kleinstunternehmen (Mikrounternehmen): 0-9 Beschäftigte,

b. kleine Unternehmen: 10-49 Beschäftigte,

c. mittlere Unternehmen: 50-249 Beschäftigte.

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