§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) - Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) · Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)
1. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt die Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop).
2. Die Anlaufstelle ist in der Regel von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr betriebsbereit zu halten.
3. Der Anlaufstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a. Allgemeine Hilfestellung zugunsten der KMU bei der Bewältigung administrativer Belange, die direkt mit der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang stehen;
b. Unterstützung bei der Beschaffung und Vermittlung von hiefür relevanten Informationen;
c. Vermittlung und Erleichterung des Zugangs zu den Verwaltungsstellen.
4. Die Anlaufstelle erledigt Anfragen in der Regel spätestens innert 5 Arbeitstagen.
5. Die Anlaufstelle führt eine Geschäftskontrolle über die vermittelten Kontakte.
6. Die Dienststellen der Direktionen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Absatz 3 inhaltlich und fachlich zu unterstützen.