541.11
KMUPMEPMI
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) - Kontrolle
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) · Kontrolle
1. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion prüft die Berichterstattung über die Regulierungsfolgenabschätzung im Rahmen des internen Mitberichtsverfahrens.
2. Sie unterstützt die Direktionen durch Bereitstellung einer angemessenen, praxisorientierten Dokumentation (Handbuch / Checkliste / Beispiele).
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Begriff
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) →