541.11
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CH-BL
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) - Regulierungsfolgenabschätzung bei neuen Erlassen
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) · Regulierungsfolgenabschätzung bei neuen Erlassen
1. Die Regulierungsfolgenabschätzung ist vorzunehmen bei sämtlichen Entwürfen zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Gesetze, Dekrete, Verordnungen), von denen KMU betroffen sind.
2. Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durch die jeweils sachlich zuständige Direktion durchgeführt.
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Begriff
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