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540 CH-BL

§ 9 Gastgewerbegesetz - Bauliche und betriebliche Voraussetzungen

Gastgewerbe - Bewilligungsverfahren
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§ 9 Gastgewerbegesetz · Bauliche und betriebliche Voraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse bezüglich Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten keine übermässige Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten sind.

2. Jeder Betrieb oder Anlass muss die für einwandfreie Hygiene und Immissionsschutz erforderlichen Einrichtungen aufweisen.

3. Die für die Bewilligung zuständige Behörde nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und kann die Erteilung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen und/oder mit Auflagen versehen.

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