§ 8 Gastgewerbegesetz - Ausnahmen vom Nachweis der fachlichen Eignung
§ 8 Gastgewerbegesetz · Ausnahmen vom Nachweis der fachlichen Eignung
1. Vom Nachweis der fachlichen Eignung wird in den folgenden Fällen abgesehen
a. gastwirtschaftliche Kleinbetriebe bis maximal 10 Plätze;
b. kleine Bergwirtschaften mit geringem Umsatz, wie SAC-Hütten und Ski-Hütten;
c. bäuerliche Nebenbetriebe und dergleichen;
d. Eigengewächswirtschaften, sofern sie nicht länger als 3 Monate im Jahr geöffnet haben und Speisen sowie Getränke aus eigener Produktion anbieten;
e. Saisonbetriebe, welche höchstens 8 Monate pro Jahr geöffnet haben und im Zusammenhang mit Freizeitanlagen oder als Zusatzbewilligung zu Betrieben gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe b betrieben werden;
f. Familienangehörige und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einer verstorbenen oder getrennt lebenden betriebsinhabenden Person, sofern sie im Gastwirtschaftsbetrieb während mehreren Jahren unbeanstandet tätig gewesen sind und diesen oder einen gleichartigen Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend weiterführen wollen;
g. Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäss der altrechtlichen Patentart «Kaffeestuben und Tea-Rooms nach Ladenschlussordnung»; dies gilt, solange diese Personen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geführten Betriebe weiterführen.