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540 CH-BL

§ 7 Gastgewerbegesetz - Fachliche Eignung

Gastgewerbe - Bewilligungsverfahren
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§ 7 Gastgewerbegesetz · Fachliche Eignung

1. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a setzt das Bestehen einer Fachprüfung voraus (Fähigkeitsausweis).

2. Die Prüfungsbedingungen, die Prüfungsfächer und die Organisation der Prüfungen werden in der Verordnung geregelt. Der Regierungsrat erlässt die Verordnung nach Anhören der Organisationen des Gastwirtschaftsgewerbes.

3. Auswärtige Fachprüfungen mit Fähigkeitsausweis werden ganz oder teilweise anerkannt, wenn ihre Bedingungen denjenigen des Kantons Basel-Landschaft gleichwertig sind.

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