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540 CH-BL

§ 6 Gastgewerbegesetz - Persönliche Voraussetzungen

Gastgewerbe - Bewilligungsverfahren
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§ 6 Gastgewerbegesetz · Persönliche Voraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung des Betriebs oder Durchführung des Anlasses bietet.

2. Diese Gewähr ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller

a. persönlich oder mit einer durch sie bzw. ihn geführten Firma im Gastwirtschaftsbereich aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder entsprechende Verlustscheine vorliegen, oder

b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen aufweist, welche für die Betriebsführung relevant sind.

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