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540 CH-BL

§ 5 Gastgewerbegesetz - Bewilligungsinhalt

Gastgewerbe - Bewilligungsverfahren
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§ 5 Gastgewerbegesetz · Bewilligungsinhalt

1. Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und eine bestimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung verantwortlich ist. Eine Person kann nicht mehrere Betriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind.

2. Die Bewilligung bezeichnet die dem Betrieb oder dem Anlass zugehörigen Räume und Flächen, den Betriebscharakter sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze.

3. Betriebserweiterungen und immissionsrelevante Änderungen des Betriebscharakters sind bewilligungspflichtig.

4. Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.

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