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CH-BL
§ 4 Gastgewerbegesetz - Bewilligungsarten
Gastgewerbe - Bewilligungsverfahren
§ 4 Gastgewerbegesetz · Bewilligungsarten
1. Bewilligungen werden erteilt für
a. öffentlich zugängliche Betriebe;
b. nicht öffentlich zugängliche Betriebe;
c. Anlässe (Gelegenheitswirtschaften).
2. In diesen Bewilligungen zum Ausschank an Ort und Stelle ist vorbehältlich besonderer Auflagen im Einzelfall auch der Verkauf über die Gasse inbegriffen.