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540 CH-BL

§ 4 Gastgewerbegesetz - Bewilligungsarten

Gastgewerbe - Bewilligungsverfahren
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§ 4 Gastgewerbegesetz · Bewilligungsarten

1. Bewilligungen werden erteilt für

a. öffentlich zugängliche Betriebe;

b. nicht öffentlich zugängliche Betriebe;

c. Anlässe (Gelegenheitswirtschaften).

2. In diesen Bewilligungen zum Ausschank an Ort und Stelle ist vorbehältlich besonderer Auflagen im Einzelfall auch der Verkauf über die Gasse inbegriffen.

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