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540 CH-BL

§ 31 Gastgewerbegesetz - Altrechtliche Bewilligungen und Patente

Schlussbestimmungen
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§ 31 Gastgewerbegesetz · Altrechtliche Bewilligungen und Patente

1. Bisherige Bewilligungen und Patente werden innert 2 Jahren ab Inkrafttreten kostenlos in die nach diesem Gesetz zutreffende Form umgewandelt.

2. Die betriebsinhabenden Personen werden vor der Umwandlung angehört.

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