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CH-BL
§ 31 Gastgewerbegesetz - Altrechtliche Bewilligungen und Patente
Schlussbestimmungen
§ 31 Gastgewerbegesetz · Altrechtliche Bewilligungen und Patente
1. Bisherige Bewilligungen und Patente werden innert 2 Jahren ab Inkrafttreten kostenlos in die nach diesem Gesetz zutreffende Form umgewandelt.
2. Die betriebsinhabenden Personen werden vor der Umwandlung angehört.