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540 CH-BL

§ 3 Gastgewerbegesetz - Ausnahmen

Gastgewerbe - Bewilligungsverfahren
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§ 3 Gastgewerbegesetz · Ausnahmen

1. Von der Bewilligungspflicht nach § 2 sind ausgenommen

a. Spitäler, Heil- und Pflegeanstalten sowie vom Bund, Kanton oder von der Gemeinde betriebene oder anerkannte Anstalten, Schulen und Heime in Bezug auf Patientinnen und Patienten, Schülerinnen und Schüler, Insassinnen und Insassen, Bewohnerinnen und Bewohner, Tagesaufenthalterinnen und Tagesaufenthalter, deren Besucherinnen und Besucher sowie das Personal;

b. das Beherbergen von Gästen in Ferienwohnungen und -häusern sowie auf Campingplätzen;

c. Alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe mit maximal 10 Plätzen sowie Privatpensionen mit maximal 5 Plätzen.

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