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540 CH-BL

§ 29 Gastgewerbegesetz - Strafen

Verwaltungsmassnahmen und Strafen
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§ 29 Gastgewerbegesetz · Strafen

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;

b. die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;

c. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;

d. die gestützt auf § 26 Absatz 3 oder § 28 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen missachtet;

e. den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer gültigen Freinachtbewilligung zu sein;

f. sich den Anordnungen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers oder der Polizei widersetzt oder andere Gäste belästigt und dadurch die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gaststätte erschwert.

2. Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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