§ 28 Gastgewerbegesetz - Verwaltungsmassnahmen
§ 28 Gastgewerbegesetz · Verwaltungsmassnahmen
1. Wenn Vorfälle nach § 29 festgestellt werden oder in anderer Weise keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben ist, können die Bewilligungsbehörden jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens Verwaltungsmassnahmen treffen, namentlich
a. persönliche oder betriebliche Auflagen;
b. zeitliche oder andere Einschränkungen;
c. * Einzug und Vernichtung der im Betrieb vorhandenen oder im Besitz von Jugendlichen befindlichen alkoholischen Getränke;
d. Entzug der Bewilligung sowie die vorübergehende oder dauernde Schliessung des Betriebs.
2. Die Bewilligungsbehörden können in ihren Verfügungen nach Absatz 1 allfälligen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei schwerwiegender Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder wenn dies zum Schutz der Jugend unabdingbar ist.