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540 CH-BL

§ 27 Gastgewerbegesetz - Information

Vollzug
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§ 27 Gastgewerbegesetz · Information

1. Die Gerichte melden der Sicherheitsdirektion alle gegen Wirtspersonen gefällten Urteile sowie die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Strafbefehle. Auf Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung.

2. Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte über Wirtspersonen oder gastgewerbliche Räumlichkeiten betreffen.

3. Die Gemeinden informieren die Sicherheitsdirektion über bewilligungsrelevante Vorkommnisse.

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