Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 26 Gastgewerbegesetz · Vollzug

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.

2. Wo die Gemeinde für die Bewilligungserteilung zuständig ist, teilt sie ihre Entscheide auch den mitbefassten kantonalen Behörden mit und ist für den Vollzug besorgt.

3. Kontrollen in den Betrieben können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs zu gewähren.

4. Die zuständigen Behörden können verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach deren Durchführung werden die Betriebe über das Ergebnis informiert.

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