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540 CH-BL

§ 24 Gastgewerbegesetz - Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Gebühren
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§ 24 Gastgewerbegesetz · Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern

1. Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird nach Massgabe des Umsatzes eine Abgabe von 150 Fr. bis 2'000 Fr. pro Jahr erhoben.

2. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Umsatzzahlen zur Verfügung zu stellen.

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