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CH-BL
§ 23 Gastgewerbegesetz - Höhe
Gebühren
§ 23 Gastgewerbegesetz · Höhe
1. Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt. Eine pauschalierte Abdeckung des Grundaufwands ist zulässig.
2. Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von 20 Fr. bis 5'000 Fr. erhoben.