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540 CH-BL

§ 21 Gastgewerbegesetz - Mitwirkung der Gemeinden

Verfahren
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§ 21 Gastgewerbegesetz · Mitwirkung der Gemeinden

1. Vor Erteilung oder Abänderung einer Bewilligung nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 14 Absatz 1 erhält die Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme innert 10 Tagen.

2. Die Standortgemeinde kann gegen Entscheide gemäss Absatz 1 Beschwerde beim Regierungsrat erheben.

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