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CH-BL
§ 21 Gastgewerbegesetz - Mitwirkung der Gemeinden
Verfahren
§ 21 Gastgewerbegesetz · Mitwirkung der Gemeinden
1. Vor Erteilung oder Abänderung einer Bewilligung nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 14 Absatz 1 erhält die Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme innert 10 Tagen.
2. Die Standortgemeinde kann gegen Entscheide gemäss Absatz 1 Beschwerde beim Regierungsrat erheben.