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CH-BL
§ 20 Gastgewerbegesetz - Publikation der Gesuche, Einsprachefrist; Vorentscheid
Verfahren
§ 20 Gastgewerbegesetz · Publikation der Gesuche, Einsprachefrist; Vorentscheid
1. Gesuche um Bewilligungen nach § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wechselt nur die verantwortliche Person, erfolgt keine Publikation.
2. Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Publikation bei der Sicherheitsdirektion einzureichen.
3. Über die Einsprachen wird in der Verfügung betreffend Erteilung der Bewilligung entschieden.
4. Über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung kann unter Vorbehalt der baulichen, betrieblichen oder persönlichen Voraussetzungen ein Vorentscheid gefällt werden.