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CH-BL
§ 19 Gastgewerbegesetz - Zuständige Gemeinwesen und Behörden
Verfahren
§ 19 Gastgewerbegesetz · Zuständige Gemeinwesen und Behörden
1. Die Bewilligung wird erteilt
a. * für Betriebe nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 18 von der Sicherheitsdirektion.
b. für Anlässe nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c von der Gemeinde, in welcher der Anlass stattfinden soll.