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540 CH-BL

§ 19 Gastgewerbegesetz - Zuständige Gemeinwesen und Behörden

Verfahren
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§ 19 Gastgewerbegesetz · Zuständige Gemeinwesen und Behörden

1. Die Bewilligung wird erteilt

a. * für Betriebe nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 18 von der Sicherheitsdirektion.

b. für Anlässe nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c von der Gemeinde, in welcher der Anlass stattfinden soll.

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