§ 18a Gastgewerbegesetz - Verbotene Alkoholabgabe (Ausschank und Verkauf)
§ 18a Gastgewerbegesetz · Verbotene Alkoholabgabe (Ausschank und Verkauf)
1. Die Alkoholabgabe ist untersagt
a. an Betrunkene;
b. mittels Automaten;
c. auf der Strasse, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c;
d. in Jugendclubwirtschaften;
e. in öffentlichen Badeanlagen, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehren.
2. Gemäss Bundesrecht dürfen gebrannte Wasser nicht an Personen unter 18 Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person beziehungsweise ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand eines amtlichen Ausweises über das Alter zu vergewissern.
3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für Betriebe mit Alkoholverkauf ohne Ausschank.