540
CH-BL
§ 18 Gastgewerbegesetz - Bewilligungspflicht
Abgabe alkoholischer Getränke
§ 18 Gastgewerbegesetz · Bewilligungspflicht
1. Die gewerbsmässige Abgabe von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligung bezeichnet einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte, für die Betriebsführung verantwortliche natürliche und handlungsfähige Person. Die übrigen im Betrieb arbeitenden Personen sind nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs ebenfalls für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
3. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 4 benötigen für die Abgabe alkoholischer Getränke keine zusätzliche Bewilligung.
4. An Kiosken und Tankstellen ist die Abgabe (Ausschank und Verkauf) gebrannter Wasser untersagt.