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540 CH-BL

§ 17 Gastgewerbegesetz - Gästekontrolle

Gastgewerbe - Ausübung des Gewerbes
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§ 17 Gastgewerbegesetz · Gästekontrolle

1. Die Beherbergungsbetriebe sorgen dafür, dass jeder übernachtende Gast und bei Reisegesellschaften die reiseleitende Person einen Meldeschein eigenhändig ausfüllt, unterschreibt und sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweist.

2. Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gästedaten vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen und 10 Jahre aufzubewahren.

3. Das Polizeigesetz regelt die Bearbeitung der Gästedaten.

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