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540 CH-BL

§ 16 Gastgewerbegesetz - Preise alkoholfreier Getränke

Gastgewerbe - Ausübung des Gewerbes
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§ 16 Gastgewerbegesetz · Preise alkoholfreier Getränke

1. Bei Betrieben oder Anlässen mit Alkoholabgabe müssen mindestens 2 alkoholfreie Kaltgetränke preisgünstiger angeboten werden als das billigste alkoholhaltige Getränk gleicher Menge.

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