540
CH-BL
§ 16 Gastgewerbegesetz - Preise alkoholfreier Getränke
Gastgewerbe - Ausübung des Gewerbes
§ 16 Gastgewerbegesetz · Preise alkoholfreier Getränke
1. Bei Betrieben oder Anlässen mit Alkoholabgabe müssen mindestens 2 alkoholfreie Kaltgetränke preisgünstiger angeboten werden als das billigste alkoholhaltige Getränk gleicher Menge.