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540 CH-BL

§ 14 Gastgewerbegesetz - Besondere Öffnungszeiten

Gastgewerbe - Ausübung des Gewerbes
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§ 14 Gastgewerbegesetz · Besondere Öffnungszeiten

1. Die gemäss § 19 zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen für einzelne Betriebe, generell oder an bestimmten Tagen, oder für Anlässe längere oder kürzere Öffnungszeiten festlegen, sofern die Voraussetzungen der §§ 9 und 11 erfüllt sind.

2. Der Regierungsrat kann bei Feiertagen und die Sicherheitsdirektion bei besonderen Ereignissen abweichende Öffnungszeiten für alle Betriebe oder Anlässe festlegen.

3. Bei besonderen, auf die Gemeinde bezogenen Ereignissen kann der Gemeinderat längere Öffnungszeiten für alle Betriebe in der Gemeinde bewilligen. Die Sicherheitsdirektion ist umgehend zu orientieren.

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