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540 CH-BL

§ 13 Gastgewerbegesetz - Öffnungszeiten

Gastgewerbe - Ausübung des Gewerbes
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§ 13 Gastgewerbegesetz · Öffnungszeiten

1. Betriebe oder Anlässe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.

2. Die Schliessungszeit gilt nicht für beherbergte Gäste.

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