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540 CH-BL

§ 12 Gastgewerbegesetz - Ruhe und Ordnung, Jugendschutz

Gastgewerbe - Ausübung des Gewerbes
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§ 12 Gastgewerbegesetz · Ruhe und Ordnung, Jugendschutz

1. Die Bewilligungsinhaberinnen bzw. Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft, insbesondere während der Nachtruhe, nicht gestört oder belästigt wird.

2. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt.

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