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540 CH-BL

§ 11 Gastgewerbegesetz - Verantwortliche Person

Gastgewerbe - Ausübung des Gewerbes
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§ 11 Gastgewerbegesetz · Verantwortliche Person

1. Die verantwortliche Person nach § 5 gewährleistet gegenüber den Behörden, Gästen und Dritten, dass der Betrieb oder Anlass jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird.

2. Die verantwortliche Person ist im Umfang der üblichen Normalarbeitszeit zur Präsenz im Betrieb verpflichtet und hat mindestens während der Hauptbetriebszeiten sowie jenen Zeiten, in welchen Störungen nach § 12 Absatz 1 drohen, persönlich die volle Verantwortung an Ort und Stelle zu übernehmen.

3. Neben der verantwortlichen Person sorgen auch sämtliche übrigen im Betrieb arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Wahrung von Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Vorschriften.

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