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540 CH-BL

§ 10 Gastgewerbegesetz - Rauchverbot in Innenräumen

Gastgewerbe - Bewilligungsverfahren
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§ 10 Gastgewerbegesetz · Rauchverbot in Innenräumen

1. In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.

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