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540.12 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

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§ 9 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

1. Diese Verordnung tritt auf den 15. Mai 1998 in Kraft.

2. Die Verordnung vom 23. Februar 1971 über Kurse und Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für die Ausübung des Wirteberufes wird aufgehoben.

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