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540.12 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

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§ 8 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

1. Die Prüfungsexpertinnen und -experten erhalten für die Abnahme von Prüfungen eine Entschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

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