540.12
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
§ 8 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
1. Die Prüfungsexpertinnen und -experten erhalten für die Abnahme von Prüfungen eine Entschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.