540.12
CH-BL
§ 7 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
§ 7 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
1. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben mit der Anmeldung eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Direktion festgesetzt wird. Die Gebühr soll kostendeckend sein.
2. Die bei der Anmeldung entrichtete Prüfungsgebühr kann zurückbezahlt werden, wenn die Anmeldung aus stichhaltigen Gründen spätestens 2 Wochen vor der Prüfung zurückgezogen wird.
3. Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückbezahlt.