Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540.12 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

1. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben mit der Anmeldung eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Direktion festgesetzt wird. Die Gebühr soll kostendeckend sein.

2. Die bei der Anmeldung entrichtete Prüfungsgebühr kann zurückbezahlt werden, wenn die Anmeldung aus stichhaltigen Gründen spätestens 2 Wochen vor der Prüfung zurückgezogen wird.

3. Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückbezahlt.

← § 6 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes Kanton Basel-Landschaft 540.12 § 8 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →