540.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
§ 6 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
1. Die Leistungen in den Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Note der Prüfungsfächer gemäss § 5 Absatz 1 den Wert 4.0 unterschreitet.
3. Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung nicht bestanden, können sie maximal 2-mal zu einer Wiederholungsprüfung der Fächer, die sie nicht bestanden haben, zugelassen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als bestanden, wenn in jedem der zu wiederholenden Fächer mindestens die Note 4.0 erreicht wird.
4. ...