540.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
§ 5 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
1. Folgende Fächer werden geprüft
a. Lebensmittelrecht, Lebensmittelhygiene und Deklaration;
b. Gastgewerbegesetz und Alkoholgesetz;
c. Arbeitsrecht (LGAV und Ausländerrecht);
d. Steuerrecht und Buchführungsvorschriften;
e. * ...
f. Lohnwesen und Sozialversicherungsrecht.
2. Der Prüfungsstoff bestimmt sich nach den Richtlinien der Berufsverbände (Gastro-Suisse).
3. Die Prüfung erfolgt in deutscher Sprache und in der Regel schriftlich. Die Direktion erlässt nach Bedarf weitere Weisungen.