Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540.12 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

1. Folgende Fächer werden geprüft

a. Lebensmittelrecht, Lebensmittelhygiene und Deklaration;

b. Gastgewerbegesetz und Alkoholgesetz;

c. Arbeitsrecht (LGAV und Ausländerrecht);

d. Steuerrecht und Buchführungsvorschriften;

e. * ...

f. Lohnwesen und Sozialversicherungsrecht.

2. Der Prüfungsstoff bestimmt sich nach den Richtlinien der Berufsverbände (Gastro-Suisse).

3. Die Prüfung erfolgt in deutscher Sprache und in der Regel schriftlich. Die Direktion erlässt nach Bedarf weitere Weisungen.

← § 4 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes Kanton Basel-Landschaft 540.12 § 6 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →