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540.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

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§ 4 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

1. Der Regierungsrat setzt zur Durchführung der Prüfungen eine Wirteprüfungskommission ein.

1bis Diese besteht aus 5 Mitgliedern, davon je 1 Vertretung der Sicherheitsdirektion, des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie der Geschäftsleitung des Ausbildungszentrums der Gastro Baselland.

1ter Die Kommission konstituiert sich selbst und zieht zu den Prüfungen erforderlichenfalls weitere Fachleute bei.

2. Mitglieder der Prüfungskommission haben in Ausstand zu treten, wenn Angestellte ihrer Betriebe geprüft werden, ferner bei der Prüfung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners, der oder des Verlobten, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie wie auch in der Seitenlinie bis und mit dem 3. Grad sowie bei Personen, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter sie sind.

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