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540.12 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

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§ 3 Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes

1. Die Anmeldung zur Fachprüfung erfolgt schriftlich bei der Direktion unter Angabe der Personalien sowie der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit.

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