Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Vereinswirtschaften

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Vereinswirtschaften

1. Vereinswirtschaften sind berechtigt, ausschliesslich den Mitgliedern eine kleine Auswahl einfacher Speisen sowie Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben. Die Bewirtung Dritter erfordert eine Bewilligung gemäss § 4 Absatz 1 Buchstaben a oder c des Gastgewerbegesetzes.

2. Vereinswirtschaften können maximal von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Für besondere Anlässe können besondere Öffnungszeiten gemäss § 14 des Gastgewerbegesetzes bewilligt werden. Eine generelle Verlängerung der Öffnungszeiten ist nicht möglich.

3. Eine Betriebsführung, die eine selbständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist nicht gestattet. Diesfalls ist eine Bewilligung gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gastgewerbegesetzes notwendig.

4. Die Mitglieder müssen sich durch einen Mitgliederausweis ausweisen können.

← § 8 Verordnung zum Gastgewerbegesetz Geltungsbereich § 10 Verordnung zum Gastgewerbegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →