540.11
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Nicht öffentlich zugängliche Betriebe
Besondere Bestimmungen
§ 8 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Nicht öffentlich zugängliche Betriebe
1. Nicht öffentlich zugängliche Betriebe sind
a. Vereinswirtschaften: Betriebe, welche ausschliesslich den Mitgliedern des sie betreibenden Vereins zugänglich sind.
b. Kantinen: Betriebe, welche ausschliesslich den Mitarbeitenden der sie betreibenden Firma zugänglich sind.
c. Kirchgemeinde- und Jugendclubwirtschaften, die unter dem Patronat der Gemeinde und/oder der Kirche stehen.