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540.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Nicht öffentlich zugängliche Betriebe

Besondere Bestimmungen
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§ 8 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Nicht öffentlich zugängliche Betriebe

1. Nicht öffentlich zugängliche Betriebe sind

a. Vereinswirtschaften: Betriebe, welche ausschliesslich den Mitgliedern des sie betreibenden Vereins zugänglich sind.

b. Kantinen: Betriebe, welche ausschliesslich den Mitarbeitenden der sie betreibenden Firma zugänglich sind.

c. Kirchgemeinde- und Jugendclubwirtschaften, die unter dem Patronat der Gemeinde und/oder der Kirche stehen.

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