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540.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Saisonbetriebe

Besondere Bestimmungen
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§ 7 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Saisonbetriebe

1. Gastwirtschaftsbetriebe in öffentlichen Sport- oder Freizeitanlagen, die nicht das ganze Jahr benützt werden, gelten als Betriebe im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Gastgewerbegesetzes. Diesen wird eine Gastwirtschaftsbewilligung jeweils für die Dauer der Saison erteilt.

2. Die Saisonbewilligung muss jährlich erneuert werden. Eine Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgt nur anlässlich des ersten Bewilligungsverfahrens.

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