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540.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Besondere Öffnungszeiten

Besondere Bestimmungen
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§ 6 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Besondere Öffnungszeiten

1. Ohne besondere Bewilligung darf an Silvester und am Neujahrstag, an den von der Gemeinde festgelegten Fasnachtstagen sowie an Hochzeiten in geschlossener Gesellschaft zeitlich uneingeschränkt gewirtet werden.

2. Bis 02.00 Uhr darf bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen in der Nacht von Samstag auf Sonntag sowie am 30. April, 1. Mai, 31. Juli und 1. August ohne besondere Bewilligung gewirtet werden.

3. Bis 04.00 Uhr darf an eidgenössischen und kantonalen Festen am betreffenden Festort und an Markttagen am betreffenden Marktort ohne besondere Bewilligung gewirtet werden.

4. Bei Gesuchen um Freinachtbewilligungen für Betriebe nach § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gastgewerbegesetzes wird die jeweilige Gemeindebehörde angehört.

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