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540.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Lüftung

Bauliche Anforderungen
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§ 5 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Lüftung

1. Räume für die Bewirtung von Gästen; Restaurationsküchen zur Herstellung von warmen Speisen und bei Bedarf weitere Betriebsräume müssen mit einer mechanischen Lüftung versehen sein. Die Lüftungsanlagen müssen gemäss den aktuellen technischen Möglichkeiten erstellt werden.

2. Die Toiletten müssen mit einer natürlichen oder mechanischen Lüftung versehen sein.

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