540.11
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anforderungen
§ 3 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Allgemeine Anforderungen
1. Betriebe oder Anlässe werden nur bewilligt, wenn in räumlicher und betrieblicher Hinsicht alle Vorkehren zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben getroffen sind und die Sicherheit der Gäste, der Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit gewährleistet ist.