540.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Verfahren
Allgemeines
§ 2 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Verfahren
1. Wo das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003 die Zuständigkeit dem Kanton zuweist, ist das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion für den Vollzug zuständig.
2. Die vollständigen Gesuchsunterlagen für Bewilligungen gemäss § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, und § 18 sowie § 14 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes sind beim Pass- und Patentbüro einzureichen.
3. Vor der Bewilligungserteilung durch die zuständige Behörde darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.