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540.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Verfahren

Allgemeines
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§ 2 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Verfahren

1. Wo das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003 die Zuständigkeit dem Kanton zuweist, ist das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion für den Vollzug zuständig.

2. Die vollständigen Gesuchsunterlagen für Bewilligungen gemäss § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, und § 18 sowie § 14 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes sind beim Pass- und Patentbüro einzureichen.

3. Vor der Bewilligungserteilung durch die zuständige Behörde darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.

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