540.11
CH-BL
§ 12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Verfahren zur Gebührenfestlegung
Besondere Bestimmungen
§ 12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Verfahren zur Gebührenfestlegung
1. Die Bewilligungsgebühren für Betriebe werden aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung festgelegt. Bei massgeblicher Änderung der Verhältnisse nach § 10 Absatz 2 dieser Verordnung werden sie entsprechend angepasst.
2. Die Abgaben nach § 24 des Gastgewerbegesetzes werden periodisch den aktuellen Umsatzzahlen angepasst. Die Betriebsinhaberinnen und -inhaber melden der Bewilligungsbehörde auf Anfrage die notwendigen Angaben.