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540.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Verfahren zur Gebührenfestlegung

Besondere Bestimmungen
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§ 12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Verfahren zur Gebührenfestlegung

1. Die Bewilligungsgebühren für Betriebe werden aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung festgelegt. Bei massgeblicher Änderung der Verhältnisse nach § 10 Absatz 2 dieser Verordnung werden sie entsprechend angepasst.

2. Die Abgaben nach § 24 des Gastgewerbegesetzes werden periodisch den aktuellen Umsatzzahlen angepasst. Die Betriebsinhaberinnen und -inhaber melden der Bewilligungsbehörde auf Anfrage die notwendigen Angaben.

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