540.11
CH-BL
§ 11 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Zahlungspflicht
Besondere Bestimmungen
§ 11 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Zahlungspflicht
1. Die Bewilligungsgebühren nach § 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, und e sind bis spätestens 60 Tage nach Erhalt der Rechnung und die Gebühren nach Buchstabe c vor dem Anlass zu begleichen.
2. Die Bewilligungsgebühren nach § 10 Absatz 4 sind für Einzelbewilligungen vor dem Anlass und für generelle Verlängerungen gemäss Absatz 1 zu begleichen. Unbezahlte Bewilligungen sind nicht gültig.
3. Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die entsprechende Bewilligung. Die Bewilligung kann erst wieder bei vollständiger Bezahlung der Gebühren beansprucht werden.