§ 10 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Gebühren
§ 10 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Gebühren
1. Folgende Gebühren werden erhoben
a. Pauschale Grundgebühr für öffentlich zugängliche Betriebe Fr. 250 bis Fr. 2'000 pro Jahr
b. Pauschale Grundgebühr für nicht öffentlich zugängliche Betriebe Fr. 100 bis Fr. 1'000 pro Jahr
c. Gebühr für Anlässe (Gelegenheitswirtschaften) Fr. 50 bis Fr. 500 pro Tag
d. Gebühr für Bewilligungsübertragungen- und änderungen Fr. 100 bis Fr. 500 pro Fall
e. Gebühr für Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes und dessen Verordnung Fr. 200 bis Fr. 2'000 pro Fall
2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Betriebscharakter (Immissionsanfälligkeit, Öffnungszeiten usw.), der Betriebsgrösse, dem Standort des Betriebes und dem administrativen Aufwand. Die selben Kriterien gelten sinngemäss auch für Anlässe.
3. Für alkoholfreie Betriebe können die Gebühren bis 50% reduziert werden. Gemeinnützigen alkoholfreien Betrieben sowie gemeinnützigen Gelegenheitswirtschaften können die Bewilligungsgebühren teilweise oder ganz erlassen werden.
4. Besondere Öffnungszeiten (Freinachtbewilligungen einzeln und generell)
a. bis 01.00 Uhr einzeln Fr. 30 pro Tag, generell Fr. 300 pro Wochentag/Jahr;
b. bis 02.00 Uhr einzeln Fr. 30 pro Tag, generell Fr. 500 pro Wochentag/Jahr;
c. bis 03.00 Uhr einzeln Fr. 40 pro Tag, generell Fr. 1'000 pro Wochentag/Jahr;
d. bis 04.00 Uhr einzeln Fr. 45 pro Tag, generell Fr. 1'500 pro Wochentag/Jahr,
e. bis 05.00 Uhr einzeln Fr. 50 pro Tag, generell Fr. 2'000 pro Wochentag/Jahr;
f. * Gebühr für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten an ständigen Verkaufsstellen Fr. 150 pro Jahr;
g. * Gebühr für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten ausserhalb von ständigen Verkaufsstellen Fr. 50 pro Tag.