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530 CH-BL

§ 9 Fischereigesetz - Verpachtung

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 9 Fischereigesetz · Verpachtung

1. Der Gemeinderat verpachtet die Gewässer zum festgelegten Schätzungswert.

2. Er vergibt die Pacht entweder den bisher Berechtigten oder derjenigen Interessiertengruppe mit den meisten ortsansässigen Fischerinnen und Fischern. Ist dies nicht möglich, ist die Interessiertengruppe mit den meisten Fischerinnen und Fischern mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen.

3. Bewerben sich mehrere ranggleiche Interessiertengruppen, entscheidet der Gemeinderat.

4. Er ist verpflichtet, die Gewässer zu verpachten, wenn mindestens eine qualifizierte Bewerbung für die Pacht vorliegt.

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