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530 CH-BL

§ 8 Fischereigesetz - Einschätzung

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 8 Fischereigesetz · Einschätzung

1. Jedes Gewässer wird vor der Verpachtung durch den Kanton eingeschätzt.

2. Die Schätzungskosten werden vom Kanton getragen.

3. Der Gemeinderat legt den Schätzungswert auf Antrag der kantonalen Fischereiverwaltung fest. Der beantragte Schätzungswert kann bis zu 10% erhöht oder herabgesetzt werden.

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