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530 CH-BL

§ 7 Fischereigesetz - Fischpachtreviere

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 7 Fischereigesetz · Fischpachtreviere

1. Die Einteilung der Fischpachtreviere ist Sache der Inhaberin oder des Inhabers der Fischereirechte. Sie können ihre Fischereigewässer als ein Revier verpachten oder einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte zu besonderen Revieren erklären, sofern dadurch nicht Reviere von weniger als 1 km bzw. im Rhein von weniger als 500 m Länge entstehen.

2. Der Regierungsrat kann, wenn es die Interessen der Fischerei erfordern, nach Anhören der Gemeinden, Reviereinteilungen oder -zusammenlegungen, welche die Gemeindegrenzen überschreiten, vorschreiben.

3. In Gewässern, welche die Grenze zu einem anderen Kanton bilden, werden die Reviergrenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden vom Regierungsrat mit den Kantonen vereinbart.

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